Neue Coronaschutzverordnung tritt in Kraft

Beaufsichtigte Selbsttests dürfen nur noch in Ausnahmefällen akzeptiert werden.

Mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung wurde der Umgang mit beaufsichtigten Selbsttests neu geregelt.

In der Verordnung heißt es:

§4 (6) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 2 bestehen des Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test [...].

 

Was bedeutet das für unsere Angebote?

Erwachsene, die nicht geimpft oder genesen sind, benötigen einen Testnachweis von einer Bürgerteststelle. Bei Kindern und Jugendlichen und bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Babys in Bewegung, Windelflitzer) dürfen wir weiterhin beaufsichtigte Selbsttests akzeptieren. Nach den Ferien gelten Schülerinnen und Schüler wieder grundsätzlich als getestet. Kinder vor Schuleintritt sind getesteten Personen immer gleichgestellt.

Weitere News